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Sind keine Steuerausstände aus Vorjahren vorhanden, so können die vorläufigen Steuern bis längstens 31. Dezember des Steuerjahres in gleichmässige Raten aufgeteilt werden. Jede Zahlung wird bis zur Schlussrechnung zu Ihren Gunsten verzinst. Andererseits wird Ihnen auf dem definitiv veranlagten Steuerbetrag ab dem Verfalltag (31. August) Ausgleichszins belastet. Unter folgendem Formular können Sie das Gesuch um Ratenzahlung beantragen.
Die beantragte Zahlungsvariante gilt bis auf Widerruf für alle kommenden provisorischen Staats- und Gemeindesteuerrechnungen. Werden die Konditionen nicht eingehalten, wird das Abonnement gelöscht.
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