Hunde

Checkliste

Vor der Anschaffung

  • sicherstellen, dass der Hund einen Mikrochip trägt
  • obligatorische Haftpflichtversicherung mit Deckungssumme 3 Mio. Franken
  • Registrierung des Hundehalters in AMICUS

Nach der Anschaffung

  • Registrierung des Hundes in AMICUS innert 10 Tagen
  • Anmeldung des Hundes bei der Gemeinde innert 30 Tagen
  • obligatorische praktische Hundeerziehungskurse innert einem Jahr nach Übernahme des Hundes

Übergabe, Übernahme, Ausfuhr ins Ausland oder Todesfall

    • Selbständige Mutation in AMICUS innert 10 Tagen
    • Meldung Gemeinde innert 30 Tagen

Weitere Informationen

Kennzeichnung des Hundes

Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Tierhalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung darf ausschliesslich von in der Schweiz tätigen Tierärzten vorgenommen werden. Ein im Ausland gechipter Hund muss nach Zuzug vom Ausland von einem in der Schweiz tätigen Tierarzt in AMICUS registriert werden.

Obligatorische Haftpflichtversicherung

Wer einen Hund hält, muss eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 3 Mio. Franken abgeschlossen haben.

Registrierung Ersthundehalter bei AMICUS (früher ANIS)

Hunde und Halter müssen in einer zentralen Datenbank registriert sein. Das schweizweite Hunderegister betreibt die Identitas AG (AMICUS). Wer zum ersten Mal Hundehalter werden möchte, muss sich vorgängig von der Wohnsitzgemeinde in AMICUS registrieren lassen. Anschliessend werden Ihnen von AMICUS die Benutzerdaten und das Passwort mit der Post zugestellt.

Registrierung Halterwechsel bei AMICUS (Hund übergeben)

Wer bereits als Hundehalter in AMICUS registriert ist und einen neuen Hund übergeben möchte, muss dies selbständig in AMICUS mutieren. Dazu müssen Sie zwingend die AMICUS-Identifikationsnummer sowie Vor- und Nachname des neuen Halters eintragen.

Registrierung Halterwechsel bei AMICUS (Hund übernehmen)

Wer bereits als Hundehalter in AMICUS registriert ist und einen neuen Hund übernehmen möchte, muss dies selbständig in AMICUS mutieren. Dazu geben Sie dem bisherigen Halter Ihre AMICUS-Identifikationsnummer bekannt, warten bis dieser den Halterwechsel mutiert hat, loggen sich in AMICUS ein und übernehmen dann den Hund. Bei dieser Gelegenheit können Sie ihm auch einen neuen Namen geben.

Meldepflicht bei der Gemeinde

Halter registrierter Hunde müssen Änderungen ihrer Personalien, Halterwechsel, Zu-, Um- oder Wegzüge sowie den Tod ihres Hundes innert 30 Tagen der Wohnsitzgemeinde melden. Dabei sind nebst Name und Adresse des Halters auch die wichtigsten Angaben zum Hund anzugeben: Name, Geburtsdatum, Rasse, Geschlecht und Chip-Nummer.

Hundesteuer

Die Hundesteuer ist eine pauschale Lenkungsabgabe, welche ohne Gegenleistung geschuldet ist. Sie wird aber auch verwendet, um die Aufwände zu decken, welche in Zusammenhang mit dem Vollzug des Hundegesetzes entstehen. Die Hundesteuer beträgt für den ersten Hund Fr. 80.–/Jahr und für jeden weiteren Hund im gleichen Haushalt Fr. 130. –/Jahr. Die Hundesteuer ist zahlbar bis Ende April jedes Jahres bzw. innert 30 Tagen nach Rechnungstellung. Falls ein Hund stirbt oder weitergegeben wird, erfolgt von Gesetzes wegen keine Rückerstattung.

Obligatorische Hundeausbildung

Das Thurgauer Hundegesetz schreibt vor, dass wer einen Hund mit einem Erwachsenengewicht von mindestens 15 Kilogramm hält, innerhalb eines Jahres nach Anschaffung des Hundes einen Kurs über eine anerkannte praktische Hundeerziehung besuchen muss. Zwecks Sozialisierung empfehlen wir, auch mit kleinen Hunden ein entsprechendes Training zu absolvieren. Die anerkannte praktische Hundeerziehung umfasst einen Kurs mit mindestens 10 Lektionen mit Lerninhalten wie Leinenführigkeit, allgemeinem Gehorsam und Verhalten in der Umwelt und, sofern es das Alter zulässt, einen Welpenkurs.

Bewilligungspflicht potentiell gefährlicher Hunde

Für bewilligungspflichtige Hunde ist im Kanton Thurgau grundsätzlich das Veterinäramt zuständig (www.veterinaeramt.tg.ch). Wer einen potentiell gefährlichen Hund oder einen Hund aus einer Kreuzung mit einem potentiell gefährlichen Hund im Kantonsgebiet halten oder ausführen will, benötigt eine kantonale Bewilligung. Diese ist im Voraus einzuholen. Neuzuzüger müssen das Bewilligungsgesuch innert 10 Tagen beim Veterinäramt einreichen. Die Bewilligung basiert auf einer Beurteilung der Wesenssicherheit des Hundes. Mit dem Bewilligungsgesuch sind dem Veterinäramt folgende Unterlagen einzureichen: Handlungsfähigkeitszeugnis, Wohnsitzbestätigung, Auszug aus dem Schweizerischen Zentralstrafregister, Nachweispapiere über die Herkunft des Hundes und über Kenntnisse im Hundewesen, Police der Haftpflichtversicherung, Passfoto, Kostenvorschuss Fr. 500.- (weitere Pers. Fr. 80.-, weitere Hunde Fr. 300.-).

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